Betriebsordnung Müllumladestationen
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1. Auf dem Betriebsgelände gilt die StVO. |
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2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 15 km/h. | |
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3. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten! | |
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4. Die Einfahrt in die Entladehalle erfolgt ausschließlich auf Anweisung des Wägers und nur am zugewiesenen Tor. | |
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5. Der Entladevorgang muss binnen maximal 15 Minuten abgeschlossen sein. | |
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6. Absperrungen dürfen nicht entfernt oder be- bzw. übertreten werden. | |
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7. In der Entladehalle gilt Rauchverbot. | |
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8 Es gelten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. | |
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9. Kinder unter 14 Jahren dürfen das Fahrzeug nicht verlassen. | |
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10. Verunreinigungen, die durch die Anlieferung entstehen, werden vom Verursacher beseitigt (notwendige Reinigungsgeräte hat der Anlieferer mitzuführen). | |
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11. Es werden nur Abfälle angenommen, die der Benutzungssatzung entsprechen. | |
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12. Es besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Abfällen, die nicht aus dem Verbandsgebiet des ZMS stammen. Das Betriebspersonal ist befugt, jederzeit die Herkunft von Abfällen zu überprüfen und ggf. die Annahme zu verweigern. | |
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13. Die Kosten, die für die Entfernung von Abfällen entstehen, werden vom Anlieferer übernommen. | |
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14. Anlieferer haften für alle von ihnen verursachten Schäden. | |
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15. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Basis der jeweils gültigen Entgelt-Liste ZMS/OVEG. | |
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16. Das Betriebspersonal ist jederzeit befugt, Wiegungen durchzuführen. Anlieferer haben keinen generellen Anspruch auf Abrechnung über die Kleinmengen-Pauschalen! | |