Benutzungssatzung

Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (RABI OPf. S. 91), zuletzt geändert durch Satzung vom 03. Dezember 2020 (RABI OPf. S. 164)

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

(1) Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) betreibt und unterhält Abfallentsorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen an folgenden Orten des Verbandsgebietes:

1. Umladestation Amberg in Amberg

2. Umladestation Bayreuth in Bindlach (Landkreis Bayreuth)

3. Umladestation Cham in Willmering (Landkreis Cham)

4. Umladestation Kulmbach in Kulmbach

5. Umladestation Neumarkt in Neumarkt i. d. OPf.

6. Umladestation Regensburg in Regensburg

7. Umladestation Straubing in Straubing

8. Umladestation Weiden in Weiden i. d. OPf.

9. Umladestation beim Müllkraftwerkt in Schwandorf

10. Umladestation Landshut in Wörth a. d. Isar

11. Umschlagplatz auf der Deponie Steinmühle des Landkreises Tirschenreuth

12. Umschlagplatz auf dem AbfallServiceZentrum Silberberg des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof

13. Entladestation beim Müllkraftwerk in Schwandorf

(2) Außerdem betreibt der ZMS in Schwandorf ein Müllkraftwerk zur thermischen Verwertung der angelieferten Abfälle.

§ 2 Gegenstand der Benutzung

(1) Der Zweckverband übernimmt aus dem Gebiet der Verbandsmitglieder die von den Ver-bandsmitgliedern zur thermischen Verwertung bestimmten Abfälle aus privaten Haushal-tungen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 13 genannten Annahmestellen oder an anderen von ZMS bestimmten geeigneten Umladeplätzen. Außerhalb der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr angelieferte Abfälle übernimmt der Zweckverband nur, soweit diese nicht

durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt werden. Für die Annahme von vorentwässertem Klärschlamm bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem ZMS und dem jeweiligen Verbandsmitglied. Von der Annahme ausgeschlossen sind die Abfälle, die in der als Anlage zu dieser
Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind (= Ausschlussliste), sofern ZMS hierfür keine besonderen Annahmemöglichkeiten anbietet oder Sonderregelungen trifft.

(2) Die Anlieferer von Gewerbemüll sind verpflichtet, die zur stofflichen Verwertung geeigneten Abfälle unter Beachtung der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu erfassen und zu verwerten.
Die Anlieferer von hausmüllähnlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe sind verpflichtet, auf Befragen dem Betriebspersonal genaue Angaben über die Herkunft, Art und Zusammensetzung der Abfälle zu machen.
Der ZMS behält sich vor, vom Benutzer in Zweifelsfällen einen gutachterlichen Nachweis einer anerkannten Fachstelle oder eines amtlichen oder vereidigten Sachverständigen zu verlangen, der Aufschluss über die Behandlungsfähigkeit geben kann.
Nicht zur Annahme zugelassene Abfälle werden zurückgewiesen.
Der ZMS kann die angelieferten Abfälle auf Kosten des Anlieferers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Behandlungsfähigkeit untersuchen oder durch Dritte untersuchen lassen.
Nicht behandlungsfähige Abfälle lässt der ZMS durch den Anlieferer, dessen Auftraggeber oder auf deren Kosten entfernen.

§ 3 Benutzungsrechte

(1) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, ihre Abfälle aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 Abs. 1 bei den Entsorgungseinrichtungen des ZMS oder anderen von ZMS bestimmten Umladeplätzen anzuliefern.
Die im Verbandsgebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Verbandsmitglieder ausgeschlossen sind, werden durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt. Die Annahme von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten erfolgt nur insoweit als nach Erfüllung der bestehenden Entsorgungsaufgaben Kapazitäten vorhanden sind. Die Annahme der vorgenannten Abfälle wird mit privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt.

(2) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen des Zweckverbandes werden in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder und durch Anschlag bei der jeweiligen Einrichtung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen untersagt.

(4) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.

§ 4 Gebührenpflicht

- entfällt -

§ 5 Eigentumsübergang

Der angelieferte Müll geht mit der Übernahme durch den ZMS in dessen Eigentum über, soweit nicht die OVEG die Entsorgung übernimmt. Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der ZMS ist jedoch nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen.

§ 6 Haftung des Zweckverbandes

Der ZMS haftet allen Anlieferern von Abfällen für Schäden, die ihnen bei Benutzung der Ein-richtungen entstehen, nur, wenn und soweit seinen Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 7 Haftung der Benutzer

Für Schäden, die dem ZMS bei oder infolge der Benutzung der Einrichtungen entstehen, haftet der Benutzer, sofern er nicht nachweist, dass ihn an den Schäden kein Verschulden trifft.
Als Benutzer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen, die die bei ihnen anfallenden Abfälle durch Dritte abliefern lassen.

§ 8 Anordnungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten

(1) Der ZMS kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Ein-zelfall erlassen. Die Anordnungen des ZMS oder seiner Beauftragten sind bei der Anlieferung zu befolgen.

(2) Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungen des Anlieferers sowie zur Weisungsbefugnis des Zweckverbandspersonals können in einer Betriebsordnung näher geregelt werden.

§ 9 Bewehrungsvorschrift

(1) Nach Art. 26 Abs. 1 und 2 KommZG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. gegen die Überlassungsverbote in § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. der Ausschlussliste verstößt,
2. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 über die Herkunft, Art oder Zusammensetzung der Abfälle nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,
3. unbefugt Ablagerungen außerhalb der Öffnungszeiten vornimmt (§ 3 Abs. 2),
4. eine Einrichtung unbefugt betritt (§ 3 Abs. 3),
5. unbefugt Gegenstände einsammelt und mitnimmt (§ 3 Abs. 4),
6. den Anordnungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten zuwiderhandelt (§ 8).

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 69 KrWG, bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1992 (RABI S. 25). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich jeweils aus den Bekanntmachungen der Änderungssatzungen.

zurück   |   nach oben