Benutzungssatzung

Satzung
des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf
für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.Dezember 2005 (RABl OPf. S. 91), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Januar 2010 (RABl OPf. S. 8)



§ 1
Öffentliche Einrichtungen
(1) Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) betreibt und unterhält Abfallentsorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen an folgenden Orten des Verbandsgebietes:

1. Umladestation Amberg in Amberg

2. Umladestation Bayreuth in Bindlach (Landkreis Bayreuth)

3. Umladestation Cham in Willmering (Landkreis Cham)

4. Umladestation Kulmbach in Kulmbach

5. Umladestation Neumarkt in Neumarkt i. d. OPf.

6. Umladestation Regensburg in Regensburg

7. Umladestation Straubing in Straubing

8. Umladestation Weiden in Weiden i. d. OPf.

9. Umladestation beim Müllkraftwerk in Schwandorf

10. Umladestation Landshut in Wörth a. d. Isar

11. Umschlagplatz auf der Deponie Steinmühle des Landkreises Tirschenreuth

12. Umschlagplatz auf der Deponie Silberberg des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof

13. Entladestation beim Müllkraftwerk in Schwandorf

14. Umladestation bei der Müllverbrennungsanlage in Landshut



(2) Außerdem betreibt der ZMS in Schwandorf ein Müllkraftwerk sowie in Landshut eine Müllverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung der angelieferten Abfälle.



§ 2
Gegenstand der Benutzung
(1) Der Zweckverband übernimmt aus den Gebieten der Verbandsmitglieder die zur thermischen Verwertung bestimmten Teile des Haus- und Sperrmülls sowie die nicht zur stofflichen Verwertung geeigneten Teile des Gewerbemülls an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 13 genannten Annahmestellen oder an anderen von ZMS bestimmten geeigneten Umladeplätzen. Außerhalb der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr angelieferte Abfälle übernimmt der Zweckverband nur, soweit diese nicht durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt werden. Für die Annahme von vorentwässertem Klärschlamm bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem ZMS und dem jeweiligen Verbandsmitglied. Von der Annahme ausgeschlossen sind die Abfälle, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind (= Ausschlussliste), sofern ZMS hierfür keine besonderen Annahmemöglichkeiten anbietet oder Sonderregelungen trifft.

(2) Die Anlieferer von Gewerbemüll sind verpflichtet, die zur stofflichen Verwertung geeigneten Abfälle unter Beachtung der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu erfassen und zu verwerten.
Die Anlieferer von hausmüllähnlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe sind verpflichtet, auf Befragen dem Betriebspersonal genaue Angaben über die Herkunft, Art und Zusammensetzung der Abfälle zu machen.
Der ZMS behält sich vor, vom Benutzer in Zweifelsfällen einen gutachtlichen Nachweis einer anerkannten Fachstelle oder eines amtlichen oder vereidigten Sachverständigen zu verlangen, der Aufschluss über die Behandlungsfähigkeit geben kann.
Nicht zur Annahme zugelassene Abfälle werden zurückgewiesen.
Der ZMS kann die angelieferten Abfälle auf Kosten des Anlieferers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Behandlungsfähigkeit untersuchen oder durch Dritte untersuchen lassen.
Nicht behandlungsfähige Abfälle lässt der ZMS durch den Anlieferer, dessen Auftraggeber oder auf deren Kosten entfernen.



§ 3
Benutzungsrechte

(1) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, ihre Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 Abs. 1 bei den Entsorgungseinrichtungen des ZMS oder anderen von ZMS bestimmten Umladeplätzen anzuliefern.
Die im Verbandsgebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Verbandsmitglieder ausgeschlossen sind und nicht von der OVEG entsorgt werden, sind im Rahmen des § 2 Abs. 1 berechtigt, Abfälle unter Berücksichtigung der Ausschlussliste bei den Entsorgungseinrichtungen des ZMS oder anderen von ZMS bestimmten Umladeplätzen anzuliefern.

(2) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen des Zweckverbandes werden in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder und durch Anschlag bei der jeweiligen Einrichtung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen untersagt.

(4) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.



§ 4
Gebührenpflicht
Für die Annahme von Abfällen, die von Direktanlieferern (= Anlieferer außerhalb der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr) angeliefert werden, werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben, sofern diese Abfälle nicht von der OVEG entsorgt werden.


§ 5
Eigentumsübergang
Der angelieferte Müll geht mit der Übernahme durch den ZMS in dessen Eigentum über, soweit nicht die OVEG die Entsorgung übernimmt. Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt, Der ZMS ist jedoch nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen.

§ 6
Haftung des Zweckverbandes
Der ZMS haftet allen Anlieferern von Abfällen für Schäden, die ihnen bei Benutzung der Einrichtungen entstehen, nur, wenn und soweit seinen Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 7
Haftung der Benutzer
Für Schäden, die dem ZMS bei oder infolge der Benutzung der Einrichtungen entstehen, haftet der Benutzer, sofern er nicht nachweist, dass ihn an den Schäden kein Verschulden trifft.
Als Benutzer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen, die die bei ihnen anfallenden Abfälle durch Dritte abliefern lassen.

§ 8
Anordnungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten
(1) Der ZMS kann die zum Vollzug dieser Satzungen erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungen des ZMS oder seiner Beauftragten sind bei der Anlieferung zu befolgen.

(2) Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungen des Anlieferers sowie zur Weisungsbefugnis des Zweckverbandspersonals können in einer Betriebsordnung näher geregelt werden.




§ 9
Bewehrungsvorschrift
(1) Nach Art. 26 Abs. 1 und 2 KommZG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung
kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. gegen die Überlassungsverbote in § 2 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. der Ausschlussliste ver-
stößt,
2. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 über die Herkunft,
Art oder Zusammensetzung der Abfälle nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder
mit unrichtigen Angaben nachkommt,
3. unbefugt Ablagerungen außerhalb der Öffnungszeiten vornimmt (§ 3 Abs. 2),
4. eine Einrichtung unbefugt betritt (§ 3 Abs. 3),
5. unbefugt Gegenstände einsammelt und mitnimmt (§ 3 Abs. 4),
6. den Anordnungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten zuwiderhandelt
(§ 8).

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und
§ 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.



§ 10
Inkrafttreten *)
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1992 (RABl S. 25). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich jeweils aus den Bekanntmachungen der Änderungssatzungen.










Ausschlussliste

Liste der von der Annahme ausgeschlossenen Abfälle (Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen)


1. Abfälle und Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG





2. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach §24 KrW/AbfG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden





3. Unbrennbares bzw. inertes Material (hierzu zählt auch Glas- und Mineralwolle)





4. Abfälle mit einem zu hohen Flüssigkeitsgehalt (flüssige und schlammige Stoffe, unzureichend entwässertes Rechengut) *





5. Sperrige Gegenstände, deren Maße 200 cm x 100 cm x 80 cm überschreiten; massive Gegenstände (Balken, Ballen, Rollen etc.) deren Maße 10 cm x 10 cm x 50 cm überschreiten





6. Explosive, explosionsgefährliche und leicht entzündbare Stoffe





7. Folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und –zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:



Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen, die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten

Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

spitze und scharfe Gegenstände, soweit nicht mit ZMS abgestimmt

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

8. Abfälle, die im Einzelfall aus hygienischen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen nicht angenommen werden können (z.B. ekelerregende oder übel riechende Stoffe)



9. Lose oder verpackte staubförmige Abfälle in größerer Menge *





10. Gefährliche Abfälle gem. AVV in Verbindung mit § 41 KrW-/AbfG, außer denjenigen die für ZMS zugelassen sind





11. Altautos, Altöl, Starterbatterien und Fahrzeugreifen mit einem Durchmesser größer 80 cm





12. Klärschlamm, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt und der Regierung der Oberpfalz zugelassen



13. Bitumen- und teerhaltige Abfälle mit einer Kantenlänge größer 50 cm oder in massiver Form (z.B. Rollen und Ballen) sowie Anlieferungen größer 10 m⊃3; bei Monochargen *

14. Batterien, quecksilberhaltige Produkte





15. Abfälle, die auf Grund der chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Eigenschaften nicht für die thermische Behandlung bei ZMS geeignet sind





16. Zusätzlich zu den vorgenannten Ausschlusstatbeständen sind an der Müllverbrennungsanlage Landshut folgende Abfälle von der Annahmeausgeschlossen:



Altreifen

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichem Gartenbau

Sperrige Gegenstände, deren Maße 100 cm x 80 cm x 80 cm überschreiten;
massive Gegenstände (Balken, Ballen, Rollen etc.) deren Maße 10 cm x 10 cm x 50 cm überschreiten

Bitumen- und teerhaltige Abfälle.

Erläuterung: * Durch Einzelfallvereinbarung kann eine hiervon abweichende
Regelung getroffen werden.“


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