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AUSSCHLUSSLISTE |
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Ausschlussliste Liste der von der Annahme ausgeschlossenen Abfälle (Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen)
1. Abfälle und Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG
2. Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach §24 KrW/AbfG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden
3. Unbrennbares bzw. inertes Material (hierzu zählt auch Glas- und Mineralwolle)
4. Abfälle mit einem zu hohen Flüssigkeitsgehalt (flüssige und schlammige Stoffe, unzureichend entwässertes Rechengut) *
5. Sperrige Gegenstände, deren Maße 200 cm x 100 cm x 80 cm überschreiten; massive Gegenstände (Balken, Ballen, Rollen etc.) deren Maße 10 cm x 10 cm x 50 cm überschreiten
6. Explosive, explosionsgefährliche und leicht entzündbare Stoffe
7. Folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und –zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen, die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
spitze und scharfe Gegenstände, soweit nicht mit ZMS abgestimmt
Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
8. Abfälle, die im Einzelfall aus hygienischen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen nicht angenommen werden können (z.B. ekelerregende oder übel riechende Stoffe)
9. Lose oder verpackte staubförmige Abfälle in größerer Menge *
10. Gefährliche Abfälle gem. AVV in Verbindung mit § 41 KrW-/AbfG, außer denjenigen die für ZMS zugelassen sind
11. Altautos, Altöl, Starterbatterien und Fahrzeugreifen mit einem Durchmesser größer 80 cm
12. Klärschlamm, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt und der Regierung der Oberpfalz zugelassen
13. Bitumen- und teerhaltige Abfälle mit einer Kantenlänge größer 50 cm oder in massiver Form (z.B. Rollen und Ballen) sowie Anlieferungen größer 10 m³ bei Monochargen *
14. Batterien, quecksilberhaltige Produkte
15. Abfälle, die auf Grund der chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Eigenschaften nicht für die thermische Behandlung bei ZMS geeignet sind
16. Zusätzlich zu den vorgenannten Ausschlusstatbeständen sind an der Müllverbrennungsanlage Landshut folgende Abfälle von der Annahme ausgeschlossen:
Altreifen
pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichem Gartenbau
Sperrige Gegenstände, deren Maße 100 cm x 80 cm x 80 cm überschreiten; massive Gegenstände (Balken, Ballen, Rollen etc.) deren Maße 10 cm x 10 cm x 50 cm überschreiten
Bitumen- und teerhaltige Abfälle.
Erläuterung: * Durch Einzelfallvereinbarung kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.“
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